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   Schleswig-Holsteinischer
   Heimatbund e.V.
   Hamburger Landstr. 101
   D-24113 Molfsee
   Tel.: 0431-98384-0
   Fax: 0431-98384-23
   Vorsitzende:
   Jutta Kürtz
   Reg. Nr. 503VR4333ki    komplettes Impressum

Programmierung:
EVENT Connection, Kiel
Inh. Björn Willnat


Mitgliedschaft Beitrittsmöglichkeiten


Nach der Satzung des SHHB gibt es keine Möglichkeit der Einzel- oder persönlichen Mitgliedschaft im Landesverband. Sie können als Einzelperson Mitglied in den SHHB-Orts- und Kreisverbänden Ihrer Region werden oder Sie haben die Möglichkeit, der landesweiten "Vereinigung der Freunde und Förderer des SHHB" beizutreten.

1. Mitgliedschaften

Satzungsgemäß im SHHB-Landesverband können sein

  1. örtliche und überörtliche Vereinigungen in Schleswig-Holstein, deren Zielsetzung im wesentlichen mit dem Inhalt des § 2 dieser Satzung übereinstimmt.
    landsmannschaftliche Vereinigungen von Schleswig-Holsteinern außerhalb Schleswig-Holsteins (Buten-Schleswig-Holsteiner), deren Zielsetzung im wesentlichen mit dem Inhalt des § 2 dieser Satzung übereinstimmt.

  2. Vereinigungen, die sich die Förderung einer oder mehrerer der im § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zum Ziel gesetzt haben und bereit sind, die Ziele des SHHB in ihrer Arbeit zu unterstützen (angeschlossene Vereinigungen);

  3. öffentlichrechtliche und privatrechtliche juristische Personen und andere Organisationen, die, ohne Vereinigung im Sinne der Buchstaben a) bis c) zu sein, bereit sind, die Arbeit des SHHB ideell und materiell zu unterstützen (korporative Mitglieder).

2. Mitgliedsrechte und –pflichten

1. Die Mitglieder der in § 3.1 unter Buchstaben a) - c) genannten Vereinigungen sind, wenn und solange ihre Vereinigung Mitglied des SHHB ist, zugleich Mitglieder des SHHB (persönliche Mitglieder).

2. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder gem. § 3.1 gegenüber dem SHHB ergeben sich aus dieser Satzung. Im übrigen sind diese Vereinigungen in der Gestaltung ihrer Arbeit frei und nur an ihre eigene Satzung gebunden.

3. Die Mitglieder gem. § 3.1 a) in einem gemeinsamen überörtlichen Bereich können sich zu Landschafts- und Kreisvereinen zusammenschließen. Die Satzung eines solchen Landschafts- oder Kreisvereins kann vorsehen, daß die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder gegenüber dem SHHB von den Landschafts- und Kreisvereinen wahrgenommen werden.

4. Die Vereinigungen gem. § 3.1 b) sind in der Arbeitsgemeinschaft der Buten-Schleswig-Holsteiner zusammengefaßt. Neu entstehende örtliche oder überörtliche Vereinigungen von Buten-Schleswig-Holsteinern gehören mit ihrer Aufnahme in den SHHB dieser Arbeitsgemeinschaft an.

 

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