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Entwurf eines Landesnaturschutzgesetzes für Schleswig-Holstein Stand 28.2.2006
Stellungnahme des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes (SHHB)
Zu § 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Durch den Verweis auf die bundesweiten Grundsätze wird auf die Chance verzichtet, das für Schleswig-Holstein Spezifische auch im Naturschutzgesetz zum Ausdruck zu bringen. und eigene Gestaltungsspielräume zu nutzen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Kulturlandschaften sowie Elementen der historischen Kulturlandschaften (Gutslandschaften, Knicklandschaften, Feucht- / Nasswiesen, historisch alte Wälder / Waldnutzungsformen etc.). Dies wird ausdrücklich bedauert. Der SHHB regt an, diese Gestaltungsspielräume wieder aktiv aufzugreifen und in Ergänzung zum Bundesnaturschutzgesetz eigene, landesspezifische Grundsätze zu ergänzen.
Zum Biotopverbund
Der SHHB bedauert es ausdrücklich, dass der Entwurf des Landesnaturschutzes so gut wie keine Bezüge mehr zum im Bundesrecht verankerten Biotopverbund herstellt. Der Biotopverbund ist für einen wirksamen Lebensraum- und Artenschutz eine wichtige und in Fachkreisen auch anerkannte Zielplanung des Naturschutzes, deren Stellung nicht geschwächt werden sollte.
Es wird vorgeschlagen, zum einen direkt auf den § 3 BNatSchG zu verweisen und den Auftrag zur Erstellung eines Biotopverbundsystems nicht nur an die Erstellung des Landschaftsprogramms (§ 8 Entwurf LNatSchG) zu koppeln, sondern über eine Verbindung zwischen § 3 BNatSchG mit § 7 des Entwurfes (Aufgaben, Inhalte und Verfahren der Landschaftsplanung) die Aufgabe Biotopverbund mit der Landschaftsplanung auf beiden Ebenen zu verknüpfen.
Zu § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
Die geplante Formulierung in Absatz 2 wird der Bedeutung der Elemente für die Kulturlandschaft nicht gerecht, insbesondere bei einer Unterschreitung der festzulegenden Mindestdichten. Dem SHHB ist der Schutz und insbesondere die Entwicklung der Kulturlandschaft als Erholungsraum und als "Ort der Heimat" besonders wichtig. Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieser Kulturlandschaften bedürfen einer gewissen Mindestausstattung der sie prägenden Elemente. Es wird vorgeschlagen, die Regelungen des § 5 hier entsprechend den bislang geltenden Regelungen zu ändern und insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen im Falle einer Unterschreitung der Mindestdichten konkreter zu fassen.
Darüber hinaus sollten wie im derzeit gültigen LNatSchG die Landschaftselemente auch weiterhin genannt werden.
Zu § 18 Landschaftsschutzgebiete und § 19 Naturparke
Für den SHHB ist das Thema Erholung in Natur und Landschaft ein wichtiges Anliegen, weil die Verbundenheit der Menschen mit ihrer Landschaft über eine Erlebbarkeit aufgebaut, erhalten und gestärkt werden kann. Diese Erlebbarkeit sollte nach Überzeugung des SHHB aber auch nicht zu Lasten von ökologisch sensiblen / schützenswerten Landschaften gehen. Deshalb sollte wie bisher in § 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 auf eine naturverträgliche Erholung abgestellt werden.
Zu § 20 Naturdenkmale
In § 20 Abs. 2 fehlen die Zeugnisse menschlichen Umgangs mit der Natur. Unter diese Kategorien fallen eine Reihe von Elementen der historischen Kulturlandschaft, die nach den Grundsätzen des BNatSchG zu erhalten sind. Aufgrund der Kleinflächigkeit ist die Ausweisung eines Naturdenkmales oftmals die einzige Möglichkeit einer dauerhaften Sicherung / Unterschutzstellung. Der SHHB ist in besonderer Weise bemüht um die Erhaltung der Elemente der Historischen Kulturlandschaft und arbeitet seit Jahren zu dieser Thematik auch intensiv mit Ihrem Haus zusammen. Die neue Regelung würde einen Rückschritt in dem gemeinsamen Bemühen um diese Elemente bedeuten. Der SHHB verkennt hierbei nicht, dass nicht jedes schützenswerte Element als Naturdenkmal ausgewiesen werden muss oder gar sollte. Aber das Gesetz sollte diese Option ermöglichen.
Zu § 21 Geschützte Landschaftsbestandteile
In § 21 Abs. 1 fehlen ebenso wie bei den Naturdenkmalen die Möglichkeit Zeugnisse menschlichen Umgangs mit der Natur ausweisen zu können (Begründung siehe Anmerkungen zu § 20).
§ 25 Gesetzlich geschützte Biotope
Der SHHB begrüßt es ausdrücklich, dass Alleen in den Katalog der geschützten Biotope aufgenommen wurden. Damit wird der Entwurf des LNatSchG der Bedeutung dieser landschaftsprägenden Elemente eher gerecht als das geltende Gesetz.
Zu kritisieren ist dagegen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme von den Verboten ("Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, sind verboten.") bei Knicks sowie natürlichen und naturnahen Kleingewässern in der Regel auf eine Ausgleichsverpflichtung reduziert werden soll. Damit werden diese für Schleswig-Holstein bedeutsamen Biotoptypen zu geschützten Biotopen "zweiter Klasse" degradiert. Ein Ausgleich ist zwar rechtlich und auch planerisch wohl immer zu erbringen, in der konkreten Umsetzung bedeutet dies per Saldo immer einen Verlust für die Natur. So sind insbesondere Eingriffe in gewachsene Knicklandschaften oft nicht mit der Neuanlage von Knicks zu kompensieren. Es wird deswegen vorgeschlagen, im Grundsatz die bislang geltenden Regelungen zum Knickschutz beizubehalten.
Die in § 25 Abs. 4 thematisierte Ausnahme für die unter § 25 Abs. 1 Nr. 7 genannten Biotope (Knicks, natürliche und naturnahe Kleingewässer) von der Kartierpflicht ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind diese Elemente auch im Zusammenhang mit Cross Compliance von Bedeutung, zum anderen sind gerade diese Elemente relativ leicht über eine Luftbildauswertung zu ermitteln. Es wird angeregt, den letzten Satz des Abs. 4 zu streichen.
Zu § 60 Landesnaturschutzverband
Der SHHB begrüßt den Wegfall des § 52 Abs. 1 Nr. 2. Für einen Verband wie den SHHB, der neben Naturschutz eine Reihe weiterer Satzungsziele verfolgt, wird damit eine Mitgliedschaft bzw. aktive Mitarbeit in einem Landesnaturschutzverband leichter zugänglich. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit kann festgehalten werden, dass mögliche verbandsinterne Konflikte / Widersprüche mit anderen Satzungszielen nicht immer und ausschließlich zu Gunsten des Naturschutzes entschieden werden können. Die geplante Regelung ermöglicht es, andere Satzungsziele gleichberechtigt neben den Naturschutz zu stellen.
Stellungsnahme zum Verkauf des Landeswaldes: September 2006
Die im Schleswig-Holsteinischen Heimatbund zusammengeschlossenen Orts-, Kreis- und Landschaftsvereine und -verbände mit ihren rd. 55.000 Mitgliedern appellieren an die Landesregierung, einen Verkauf des landeseigenen Waldbestandes nicht zu verfolgen.
Die ohnehin nicht allzu großen Waldflächen stellen einen hohen Wert im Bewusstsein der Bürger und Bürgerinnen unseres Landes dar. Der Wald ist der natürliche Raum der Erholung und der Naturbegegnung. Seine Wichtigkeit für die Erhaltung unserer Lebensgrundlagen ist unbestritten. Aus diesem Grunde ist die Identifikation mit dem Wald in der Bevölkerung sehr hoch. Es besteht zu Zweifeln Anlass, ob evtl. Kaufinteressenten diesen Gedanken verpflichtet sind.
Dem Wald ist weiterhin große Bedeutung für unser Land als Tourismusregion zuzumessen.
Auf waldpädagogische Einrichtungen wie etwa den Erlebniswald Trappenkamp, der von der Landesforstverwaltung betrieben wird, kann grundsätzlich nicht verzichtet werden .Ein Verkauf dieser pädagogischen Einrichtung kann auf keinen Fall akzeptiert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Geschäftstelle beim Referenten für
Natur- und Umwelt, Dipl. Biol. Rainer Hüster, Tel. 0431-98 384-20, Fax: 0049/431/98 384-23; eMail:
[eMail]
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