Über uns

Satzung

Die Satzung des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes

Präambel

Der Schleswig-Holsteinische Heimatbund (SHHB) versteht sich als Dachverband für alle Vereine, Verbände und private Organisationen, die sich in Fragen der schleswig-holsteinischen Heimat- und Kulturpolitik, des Naturschutzes und der Denkmalpflege, der Geschichte des Landes, der niederdeutschen und der friesischen Sprache sowie in Fragen von Migration und Integration vor Ort und regional engagieren und die sich Ziele gesetzt haben, die denen des SHHB entsprechen. Ihnen bietet der SHHB Unterstützung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an und wird deren Anliegen gegenüber der Landespolitik bündeln und artikulieren. Mit den Minderheiten außerhalb und innerhalb Schleswig-Holsteins arbeitet der SHHB eng zusammen.

(Die folgende Satzung verzichtet zur besseren Lesbarkeit durchgängig auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung. Entsprechende Formulierungen gelten für beide Geschlechter.)

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Schleswig-Holsteinischer Heimatbund und ist ein eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in Molfsee.
  2. Das Haushaltsjahr des SHHB deckt sich mit dem Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des SHHB ist es, die Heimat- und Kulturpolitik im Land Schleswig-Holstein mit zu gestalten und diese auch in den nationalen und europäischen Rahmen einzubringen.
  2. Ein Schwerpunkt der Arbeit des SHHB sind Beiträge zur Bildung und Weiterbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf den Gebieten von Kultur, Umwelt und Geschichte.
  3. Der SHHB arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
  4. Der SHHB verfolgt diese Ziele insbesondere durch:
    4.1. Förderung der Landeskunde und der Heimatkultur,
    4.2. Nachhaltigen Schutz und Entwicklung von Natur und Umwelt,
    4.3. Bewahrung und Entwicklung schleswig-holsteinischer Kultur,
    4.4. Förderung der niederdeutschen und friesischen Sprache,
    4.5. Förderung der Denkmalpflege, Baugestaltung und Entwicklung der ländlichen Räume und der Städte auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes,
    4.6. Vermittlung von Kenntnissen der schleswig-holsteinischen Geschichte,
    4.7. Partnerschaft mit der deutschen Volksgruppe in Nordschleswig,
    4.8. Unterstützung deutscher Minderheiten im Ausland,
    4.9. Unterstützung bei der Integration von Personen und Vereinigungen von Personen mit Migrationshintergrund,
    4.10. Zusammenarbeit mit Gruppen mit ähnlichen Zielen,
    4.11. Planung und Ausrichtung von Veranstaltungen – auch landesweiten, die den genannten Aufgaben und Zielen gemäß § 2.2 dieser Satzung entsprechen.

Der SHHB kann zur Erfüllung seiner Ziele als Mitglied in anderen Dachverbänden und Organisationen mitwirken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Schleswig-Holsteinische Heimatbund und seine Mitglieder gem. § 4 Abs. 2 1. und 2.2. sind selbstlos tätig.
    Der SHHB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der SHHB verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des SHHB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SHHB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft im SHHB ist freiwillig.

  2. Mitglieder im SHHB können sein:
    2.1. örtliche und überörtliche Vereinigungen in und außerhalb von Schleswig-Holstein, deren Zielsetzung im Wesentlichen mit dem Inhalt des § 2 der Satzung des SHHB übereinstimmt;
    2.2. Vereinigungen, die sich die Förderung einer oder mehrerer der im § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zum Ziel gesetzt haben und bereit sind, die Ziele des SHHB in ihrer Arbeit zu unterstützen (angeschlossene Vereinigungen);
    2.3. öffentlichrechtliche und privatrechtliche juristische Personen und andere Organisationen, die, ohne Vereinigungen im Sinne der Absätze 2.1. und 2.2. zu sein, bereit sind, die Arbeit des SHHB ideell und materiell zu unterstützen (korporative Mitglieder).

  3. Mitgliedsrechte und –pflichten
    3.1. Rechte der Mitglieder
    a) Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2.1. und 2.2. haben ein Anrecht auf Betreuung und Beratung sowie Teilnahme am Veranstaltungs- und Fortbildungsangebot im Rahmen dieser Satzung.
    b) Sie wirken in den Organen des SHHB mit.
    c) Interessen der Mitglieder können durch den SHHB im Anhörungsverfahren als Träger öffentlicher Belange vertreten werden.
    3.2. Pflichten der Mitglieder
    a) Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2.1. und 2.2. sind verpflichtet, der Satzung und den Beschlüssen des SHHB sowie den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechend zu handeln.
    b) Die Mitgliedsvereine gemäß § 4 Abs. 2.1. und 2.2. sind verpflichtet, dem SHHB den Verlust ihrer Gemeinnützigkeit unverzüglich anzuzeigen. Satzungen von Mitgliedsvereinen gemäß § 4 Abs.2.1. und 2.2. in der Rechtform eines eingetragenen Vereins müssen den Grundsätzen der Satzung des SHHB entsprechen.
    c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom SHHB beschlossenen Beiträge termingerecht zu bezahlen.

  4. Erwerb der Mitgliedschaft
    4.1. Der Antrag auf Beitritt muss schriftlich beim SHHB gestellt werden. Der Antragssteller gemäß § 4 Abs. 2.1. und 2.2. muss, soweit vorhanden, seine Satzung und die vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit vorlegen.
    4.2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Falls nicht binnen zwölf Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung das Präsidium einen ablehnenden Bescheid erteilt oder eine Rückfrage stellt, gilt der Beitritt als angenommen. Im Falle einer Rückfrage des Präsidiums läuft eine neue Frist von zwölf Wochen vom Zeitpunkt  des Postabgangs an.
    4.3. Bei Ablehnung erfolgt eine schriftliche Mitteilung.
    4.4. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Beschwerde beim Landesausschuss zulässig, der auf seiner nächsten Sitzung endgültig entscheidet.

  5. Ende der Mitgliedschaft
    5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder durch Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem SHHB bis zum Ende des vorletzten Vierteljahres des Geschäftsjahres mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
    5.2. Beschließt eine Mitgliedsvereinigung gemäß § 4 Abs. 2.1. und 2.2. ihre Auflösung, so hat sie diesen Beschluss dem SHHB unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie hat ihre Pflichten gegenüber dem SHHB bis zur Rechtswirksamkeit der Auflösung zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Mitgliedsrechte.
    5.3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch das Präsidium nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und Prüfung der Sachlage bei groben Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten oder gegen die Vorschriften der Gemeinnützigkeit oder, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung mit seiner Beitragszahlung für zwei Jahre im Rückstand ist. Über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit einer Begründung innerhalb von vier Wochen Mitteilung zu machen. Gegen diesen Beschluss kann es innerhalb von vier Wochen nach Erhalt Einspruch erheben. Der Landesausschuss entscheidet auf seiner nächsten Sitzung endgültig.

§ 5 Organe und Jugendverband

  1. Organe des SHHB sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Landesausschuss
    3. das Präsidium
  2. Die Aufgaben des Jugendbereiches werden durch den nicht rechtsfähigen Jugendverband (JSHHB) wahrgenommen (§ 11).

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Zusammensetzung
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SHHB. Sie setzt sich aus dem Präsidium, den stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinigungen nach § 4 Abs. 2.1. und 2.2. und den Vertretern der Mitglieder nach § 4 Abs. 2.3. zusammen.
    Die Vereinigungen können entsprechend ihrer Stimmenzahl Vertreter zur Mitgliederversammlung entsenden. Die Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte können ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.

  2. Stimmrecht
    2.1. Auf der Mitgliederversammlung haben:
    - die Delegierten der Vereinigungen gemäß § 4 Abs. 2.1. für je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme,
    - die Delegierten der Vereinigungen gemäß § 4 Abs. 2.2. für je angefangene 200 Mitglieder eine Stimme,
    - die Mitglieder des Präsidiums jeweils eine Stimme. Sie können nicht zusätzlich als Delegierte abstimmen,
    - die Vertreter der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2.3. jeweils eine Stimme.
    Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
    2.2. Für Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
    2.3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    2.4. Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2.5. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Bei Wahlen wird auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheime Wahl beschlossen.

  3. Beschlussfähigkeit
    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Mitgliederversammlung
    Sie findet einmal im Jahr statt. Tagungsort und Termin sind vom Präsidium mindestens acht Wochen vorher in Textform bekannt zu geben.
    4.1. Mit der Ankündigung sind die Mitglieder auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Anträge für die Mitgliederversammlung sind an das Präsidium in Textform mit Begründung bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können mehrheitlich zur Beratung, aber nicht zur Beschlussfassung zugelassen werden.
    4.2. Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium drei Wochen vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit den erforderlichen Unterlagen und den bis dahin vorliegenden Anträgen in Textform einberufen.
    4.3 Das Präsidium kann beschließen, dass
    (a) eine Mitgliederversammlung statt als Präsenzveranstaltung ganz oder teilweise als Online-Veranstaltung durchgeführt wird,
    (b) Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen. Eine Teilnahme ausschließlich über Telefon ist ausgeschlossen. Das Präsidium regelt die Modalitäten von Onlineversammlungen und der elektronischen Ausübung von Mitgliedsrechten.
    4.4 Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss oder eine Wahl ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Präsidium gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen mindestens in Textform abgegeben haben und der Beschluss/das Wahlergebnis mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    5.1. Wahl und Abberufung des Präsidenten, des ersten, des zweiten und des dritten Vizepräsidenten und des Schatzmeisters,
    5.2. Wahl der vom Landesausschuss vorgeschlagenen Beisitzer und des geschäftsführenden Präsidiumsmitglieds,
    5.3. Wahl von zwei Revisoren,
    5.4. Beschlussfassung über
    a) den vom Präsidium vorzulegenden Jahresbericht und die Jahresrechnung,
    b) den Kassenbericht,
    c). den Kassenprüfungsbericht,
    d) die Entlastung des Präsidiums,
    5.5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
    5.6. Festsetzung der Beiträge,
    5.7. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    5.8. Beratung und Beschlussfassung über die Wahl- und Ehrenordnung
    5.9. Beratungen und Beschlussfassungen zur Verbandspolitik

  6. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder oder das Präsidium dies beantragen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Es dürfen jedoch nur die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte behandelt werden.

§ 7 Beitrag

  1. Der Beitrag für die Mitglieder gem. § 4 Abs. 2.1. und 2.2. wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Beitrag der korporativen Mitglieder wird zwischen diesen und dem Präsidium vereinbart.

§ 8 Auszeichnungen

Personen, die sich im Sinne der Zielsetzung des SHHB besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Präsidiums eine Auszeichnung erhalten. Dafür besteht eine Ehrenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 9 Landesausschuss

  1. Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereinigungen nach § 4 Abs. 2.1. und 2.2., die Mitglieder des Präsidiums sowie die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse bilden den Landesausschuss.
  2. Der Landesausschuss koordiniert die Zusammenarbeit der Mitgliedsverbände im SHHB. Er dient dem Erfahrungsaustausch und erarbeitet Empfehlungen an das Präsidium.
  3. Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Der Landesausschuss wird durch seinen Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich eingeladen. Auf schriftlichen Antrag des Präsidiums oder von mindestens acht Mitgliedsverbänden ist er zu einer Sitzung binnen 14 Tagen einzuberufen.
  5. Der Landesausschuss berät und entscheidet über den Bedarf sowie die fachliche und persönliche Besetzung der bis zu sechs Beisitzer für das Präsidium. Er schlägt die Beisitzer für jeweils drei Jahre der Mitgliederversammlung zur Wahl vor.
  6. Der Landesausschuss berät über den Vorschlag des Präsidenten für das geschäftsführende Präsidiumsmitglied und schlägt dieses der Mitgliederversammlung zur Wahl vor.

§ 10 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem ersten, dem zweiten und dem dritten Vizepräsidenten, dem Schatzmeister sowie dem geschäftsführenden Präsidiumsmitglied.
    Das erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidium und zusätzlich bis zu sechs Beisitzern und einem vom JSHHB entsandten Mitglied.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer von drei Jahren für ihre Funktion gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Sitzung des wählenden Gremiums im dritten Wahljahr im Amt.
    In einem Jahr werden der Präsident, und der Schatzmeister gewählt. Im nächsten Jahr werden der erste Vizepräsident und das geschäftsführende Präsidiumsmitglied gewählt, im dritten Jahr der zweite und der dritte Vizepräsident. Die Wahl der Beisitzer erfolgt unabhängig von diesen zeitlichen Festlegungen.
    Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums werden neue Mitglieder jeweils für den Rest der Wahlzeit des Ausgeschiedenen gewählt.
  3. Entzieht die Mitgliederversammlung einem Präsidiumsmitglied das Vertrauen, so scheidet es aus dem Präsidium aus. Das neue Präsidiumsmitglied ist in derselben Mitgliederversammlung zu wählen.
  4. Das Präsidium leitet die Arbeit des SHHB nach Maßgabe der Satzung und den von der Mitgliederversammlung bestimmten Zielen unter der Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesausschusses. Es hat
    4.1. über die Einsetzung einer Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeitern zu entscheiden,
    4.2. den jährlichen Haushaltsplan zu beschließen,
    4.3. die Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Jahresrechnung für die Mitgliederversammlung zu beraten,
    4.4. über die Aufnahme von Mitgliedsvereinigungen oder sonstigen juristischen Personen und Personengesellschaften zu entscheiden.
  5. Der Präsident, der erste Vizepräsident und das geschäftsführende Präsidiumsmitglied bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Im Rahmen ordnungsgemäß gefasster Beschlüsse des Präsidiums bzw. des erweiterten Präsidiums ist jedes Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB alleinvertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis erfolgt die Vertretung bei Verhinderung der Reihenfolge Präsident, erster Vizepräsident und geschäftsführendes Präsidiumsmitglied.
  6. Der Präsident vertritt den SHHB in der Öffentlichkeit. Er leitet die Sitzungen des Präsidiums und die Mitgliederversammlungen.
  7. Das geschäftsführende Präsidiumsmitglied leitet die Geschäftsstelle und führt das laufende Geschäft im Rahmen der vom Präsidium beschlossenen Vorgaben.
  8. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  9. Das Präsidium beruft ständige Ausschüsse für die wichtigsten Arbeitsbereiche des SHHB und ernennt ihre Vorsitzenden. Das Präsidium kann daneben Arbeitskreise und Beiräte zur Erledigung bestimmter Aufgaben einsetzen.
    Die Ausschussmitglieder werden für drei Jahre berufen, Wiederberufung ist möglich.
  10. Die Ausschüsse erarbeiten Empfehlungen für das Präsidium und den Landesausschuss und unterstützen in ihrem Fachbereich die Arbeit der Mitglieder des SHHB. Sie regeln ihre Arbeit eigenständig.

§ 11 Jugendverband

  1. Der SHHB kann einen eigenen Jugendverband (JSHHB) bilden, dessen Ziele und Aufgaben mit dem Inhalt des § 2 dieser Satzung übereinstimmen müssen.
  2. Der JSHHB ist Jugendverband im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und dessen Ausführungsgesetzen.
  3. Der JSHHB wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Er entsendet einen Vertreter in das Präsidium des SHHB. Im Übrigen regelt er seine Arbeit im Rahmen dieser Satzung eigenständig. Er gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Bestätigung durch das Präsidium des SHHB bedarf.
  4. Der JSHHB entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Der Haushaltsplan des JSHHB ist nach dem Beschluss des Vorstandes des JSHHB als Bestandteil des Haushaltsplanes des SHHB dem Präsidium zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Jahresrechnung des JSHHB ist nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung als Bestandteil der Jahresrechnung des SHHB dessen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 12 Haftungsfreistellung

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem SHHB, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden bis auf das Amt des geschäftsführenden Präsidiumsmitglieds grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) oder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium.
  3. Die Präsidiumsmitglieder und die Mitarbeiter des Vereins haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung oder einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz sowie Ausgaben für Porto und Telefon.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 14 Revision

  1. Die Revisoren prüfen die Kassengeschäfte, die Einhaltung des Haushaltsplanes und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsvorfälle des SHHB einschließlich des JSHHB. Sie sind berechtigt, unangemeldet Prüfungen vorzunehmen.
  2. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Präsidium und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Der Antrag auf Entlastung des Präsidiums wird von den Revisoren gestellt.
  3. In jedem zweiten Jahr scheidet ein Revisor aus. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Ergebnisprotokolle

Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Präsidiums, des Landesausschusses und der Ausschüsse sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Sie sind vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung

  1. Über die Auflösung des SHHB beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Beschluss zur Auflösung wird erst wirksam, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst ist. Die zweite Versammlung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens zwölf Wochen nach der ersten stattfinden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des SHHB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SHHB an das Schleswig-Holsteinische Freilichtmuseum e.V. Kiel, das es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.10.2021 in Nettelsee beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.